11.2025 Nachhaltigkeit – wie weiter?
Das EU-Parlament hat im November 2025 seine Position zu den geplanten Vereinfachungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Rahmen des sogenannten „Omnibus“-Verfahrens festgelegt. Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen sind:
Für die CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung)
- Verschiebung der Berichtspflichten: Die Fristen für die Berichtspflichten für Unternehmen der zweiten und dritten Welle wurden um zwei Jahre verschoben.
- Große Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren (ursprünglich ab 2025), müssen nun voraussichtlich ab 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten.
- Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ursprünglich ab 2026) haben nun bis 2029 Zeit für die Erstanwendung.
- Reduzierung der Berichtsinhalte: Die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) soll reduziert und vereinfacht werden.
- Freiwillige EU-Taxonomie-Berichtspflichten: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden oder einem Umsatz unter 450 Millionen Euro sind nicht mehr zwingend verpflichtet, ihre Konformität mit der EU-Taxonomie offenzulegen; dies wird freiwillig.
- Überarbeitung der ESRS: Die Berichtsstandards sollen insgesamt erneuert und die Schnittstellen zu anderen Regulierungen verbessert werden.
Für die CSDDD (Sorgfaltspflichten in der Lieferkette)
- Eingeschränkter Anwendungsbereich: Die Sorgfaltspflichten konzentrieren sich künftig auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) in der Lieferkette. Indirekte Partner müssen nur dann einbezogen werden, wenn das Unternehmen konkrete Kenntnis von potenziellen Risiken hat.
- Anhebung der Schwellenwerte: Die Richtlinie gilt nur noch für einen sehr kleinen Teil der Unternehmen, da die Schwellenwerte deutlich angehoben wurden. Betroffen sind EU-Unternehmen mit mehr als 1.750 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro.
Ziel dieser Änderungen ist es, die Unternehmen, insbesondere KMU, von übermäßiger Bürokratie zu entlasten („Vereinfachung“). Die endgültige Einigung über das „Omnibus“-Paket, das diese Änderungen beinhaltet, wird nach den anstehenden Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Kommission und Rat erwartet.
Muss weiterhin eine Berichterstattung zur Minderung von Treibhausgasen nach wissenschaftlichen Zielen erfolgen?
Ja, die grundlegende Verpflichtung zur Berichterstattung über die Minderung von Treibhausgasen bleibt unter der CSRD bestehen. Die vom EU-Parlament vorgeschlagenen Änderungen betreffen hauptsächlich die Fristen und den Anwendungsbereich, nicht die Kerninhalte der Klimaberichterstattung für die betroffenen Unternehmen.
- CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung): Der spezifische Standard ESRS E1 (Klimawandel) ist für alle unter die Richtlinie fallenden Unternehmen obligatorisch und verlangt die Offenlegung von Scope 1, 2 und 3 Emissionen, den Schritten zu deren Reduzierung sowie den Zielen für die Emissionsreduzierung. Es wird weiterhin erwartet, dass diese Ziele im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen, sowie dem Pariser Klimaabkommen, das die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius vorsieht.
- CSDDD (Sorgfaltspflichten in der Lieferkette): Die Richtlinie verpflichtet betroffene Unternehmen ebenfalls, einen Klimaplan zu erstellen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität und der 1,5-Grad-Grenze des Pariser Abkommens im Einklang steht.
Obwohl die Berichterstattung insgesamt vereinfacht werden soll und die Fristen sich verschieben, bleiben die Anforderungen an die Transparenz und die Festlegung von wissenschaftlich fundierten Klimazielen ein zentraler Bestandteil der EU-Regulierungen.
Welche Softwareprodukte sind für Mittelständler geeignet, um einen Bericht selbst zu erstellen?
Für mittelständische Unternehmen, die ihren Nachhaltigkeitsbericht selbst erstellen möchten, gibt es verschiedene ESG- und CSRD-Softwarelösungen, die speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Tools sollen den Prozess der Datenerfassung, -analyse und Berichterstattung vereinfachen und automatisieren. Die Auswahl der richtigen Software hängt von den individuellen Anforderungen, dem Budget und der Komplexität der Daten ab. Hier sind einige Beispiele, die für den Mittelstand in Frage kommen:
- Spezialisierte ESG- und CSRD-Tools: Viele Anbieter haben erschwingliche, gestaffelte Preismodelle und Funktionen, die auf KMU zugeschnitten sind. Diese Tools bieten oft Automatisierung für die Datenerfassung und helfen bei der Einhaltung der CSRD-Vorgaben, einschließlich der ESRS.
- VSME-Tools: Für Unternehmen, die noch nicht direkt unter die CSRD fallen, aber dennoch einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen wollen (oft im Rahmen des „Trickle-Down“-Effekts durch Geschäftspartner), gibt es Tools, die auf dem freiwilligen Standard für KMU (VSME) basieren. Diese sind kompakt und auf die realen Möglichkeiten kleinerer Unternehmen zugeschnitten.
- Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) Plattform: Der DNK bietet eine kostenlose, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz finanzierte Plattform. Sie dient als benutzerfreundlicher Begleiter und Leitfaden durch die Berichterstattung und hilft, die Anforderungen der CSRD einfach zu erfüllen.
Wichtige Kriterien bei der Auswahl der Software
Bei der Auswahl der Software sollten Mittelständler auf folgende Punkte achten:
- Automatisierung: Die Software sollte die Datenerfassung und -verarbeitung weitgehend automatisieren, um den internen Aufwand zu minimieren.
- Benutzerfreundlichkeit: Eine intuitive Oberfläche ist wichtig, da die Berichterstattung oft von Mitarbeitenden übernommen wird, die keine Nachhaltigkeitsexperten sind.
- Regelkonformität: Die Lösung muss sicherstellen, dass alle relevanten Anforderungen der ESRS abgedeckt sind.
- Skalierbarkeit: Die Software sollte mit dem Unternehmen mitwachsen können, falls die Anforderungen in Zukunft steigen. Umgekehrt sollten große Family Offices oder gebildete Finanzierungsstrukturen, unter denen mehrere Unternehmen zusammengefasst werden können, eine Vorgabe zur Erfüllung der Berichtspflichten machen. Hier gilt es, der Herausforderungen unterschiedlicher Wesensmerkmale von Beteiligungsgesellschaften gerecht zu werden. Es empfiehlt sich, die Vorgaben erst nach einer Wesentlichkeitsanalyse aufzustellen. So lange dies nicht Top-Down möglich ist, empfehlen wir Unternehmen, ihre VSME oder ESRS-Berichterstattung in gewohnter Weise fortzuführen.
Letztlich geht es darum, eine Lösung zu finden, die den Aufwand reduziert, Fehler minimiert und eine genaue sowie transparente Berichterstattung ermöglicht.
Welche Klarstellungen zu der Berichterstattung bei sozialen, biodiversitätsbezogenen oder anderen Zielen müssen noch er folgen?
Der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e. V. fordert neben anderen Verbänden Eindeutigkeit zur Berichterstattung und transparente Regeln, wann bestimmte Aspekte der Berichterstattung eine Auslassung erfahren dürfen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die individuelle Berichterstattung auf keinen Fall gegenüber dem Vorjahr zu verkleinern, da sonst in der Datenfolge auch Verbesserungsdokumentation nicht möglich ist, bis diese Klarheit hergestellt ist. Die Orientierung am bestehenden ESRS-Rahmen sollten Berichterstatter*innen beibehalten. Die Stellungnahme des BNW e. V. finden Sie hier.